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Satzung des BFS

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des BFS zum Download im PDF-Format: BFS Satzung

Beitragsordnung des Bundesverbands Filmschnitt e.V.

1. Beitragspflicht
Die Mitglieder des Bundesverbands Filmschnitt Editor e.V. verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den Verein zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Zahlung erfolgt in der Regel in monatlichen Beiträgen, die jeweils zum 15. des laufenden Monats per Lastschrift eingezogen werden. Die Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Basis-Lastschriftmandat) wird gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag ausgefüllt und im Original an die Geschäftsstelle geschickt. Jede andere Form der Beitragszahlung (z.B. Jahresbeitrag) muss mit dem Verein abgesprochen werden. Die Prenotification (Vorabankündigung) der SEPA-Basis-Lastschrift erfolgt mindestens 4 Tage vor Erstlastschrift.

2. Beitragshöhe
Die Mitgliedsbeiträge werden als Monatsbeiträge wie folgt festgesetzt:

 

FilmeditorInnen50,- € (bzw. freiwillig erhöhter Beitrag von 60,- € oder mehr*),
auf Antrag 30.- € (ermäßigter Beitrag)
JunioreditorInnen19,- €
AssistentInnen15,- €
SounddesignerInnen30,- €
Senioren5,- € (muss beantragt werden. Voraussetzung ist Rentenbezug und eingeschränkte Tätigkeit)


Ehrenmitgliedern steht die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags frei.

(*Die freiwillig erhöhten Beiträge bei Filmeditoren sollten aus verwaltungstechnischen Gründen für eine Mindestzeit von 6 Monaten bezahlt werden.)

 



3. Stundung der Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand kann auf Antrag in angemessen Fällen einzelnen Mitgliedern die Beitragspflicht für eine maximale Dauer von 12 Monaten ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden. Nach Ablauf der Frist ist hierüber neu zu entscheiden. Bei Stellung des Antrags hat das Mitglied die besonderen Umstände und deren Dauer darzulegen.
Junioreditoren sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

4. Folgen der Nichtzahlung

Gebühren aus nicht eingelösten Lastschriften gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren fällig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn eine Zahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht erfolgt und in der Mahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde.